Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2004 – 3 StR 172/04
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2003 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Wahlverteidiger hat das mit Schreiben vom 10. und 11. November 2003 eingelegte Rechtsmittel (SA Bd. XVII Bl. 3692, Bd. XVIII Bl. 3757) am 6. Februar 2004 zurückgenommen (vgl. SA Bd. XVIII Bl. 3803). Die hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus der Vollmacht vom 11. Dezember 2003, die die Befugnis umfasst, 'Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten' (SA Bd. XVIII Bl. 3767). Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 ff.). Das Schriftstück ist vom Angeklagten unterzeichnet worden. … Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels; ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen und deshalb unzulässig (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2, 7)."
Dem tritt der Senat bei.
Zitierte Vorschriften
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