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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.05.2012 – 3 StR 155/12

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch und die Beweiswürdigung bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen ohne Erfolg.

Randnummer 3

Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Zwar hat die Strafkammer nicht erörtert, ob die zur Aburteilung gelangten Taten, die noch unter Geltung des § 244 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) begangen worden waren, aufgrund des zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits geltenden § 244 Abs. 3 StGB nF als minder schwere Fälle bewertet werden könnten. Angesichts der in den Urteilsgründen aufgeführten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen kommt die Annahme eines minder schweren Falles indes bei keiner der Taten in Betracht, so dass der Senat ausschließen kann, dass der Rechtsfolgenausspruch auf der unterlassenen Erörterung beruht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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