Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 02.07.2015 – 3 StR 118/15
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 26. März 2015 zutreffend dargelegt hat.
Zitierte Vorschriften
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