Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.04.2003 – 3 StR 118/03
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers, die den Schuldspruch ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, jedoch beanstandet, daß der Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet. Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02).
Tolksdorf Miebach Winkler
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 3 StR 118/03 entschieden?“