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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 08.07.2010 – 3 StR 117/10

Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

von Lienen,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

Mayer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Staatsanwältin

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten R. M. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten J. M. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. August 2009 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt; jeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. M. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten J. M. hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel (14.851,54 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von etwa 9.676 g Heroinhydrochlorid) und den bei der Tat verwendeten Pkw nebst Kennzeichen eingezogen. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln gegen ihre Verurteilungen; der Angeklagte J. M. hat seine Revision in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt.

Randnummer 2

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind aus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahinstehen, ob der nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften der Angeklagten bis zur Übersendung der Akten an den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf eingetretene Zeitablauf als unangemessen lang zu bewerten ist; denn jedenfalls mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens liegen die Voraussetzungen einer zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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