Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 3 StR 117/01
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:
Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, einige Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre beantragt hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit 2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet ist.
Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornographischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschreibungen der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem übrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen.
Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die Strafzumessungsregeln über besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu nehmenden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich bedenklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann der Senat angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung eines minder schweren Falles im Fall II. 2. ist kaum nachvollziehbar) und der - "trotz der strafschärfenden Erwägung" - nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe ausschließen, daß sich dies auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 3 StR 117/01 entschieden?“