Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 109/03
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; die Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zitierte Vorschriften
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