Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.04.2002 – 2 StR 99/02
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß 60 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat es entgegen § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 StGB versäumt, über die Anrechnung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage abgeleistet hat, die ihm mit dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 14. September 2000 erteilt worden war. Durch die Einbeziehung der jenem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen in das angefochtene Urteil (§ 55 StGB) ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist ein Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 378). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hält die Anrechnung von zwei Wochen Freiheitsstrafe als Ausgleich für 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit für angemessen.
Zitierte Vorschriften
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