Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 97/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die fünf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch persönliches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begründete Revision ist unzulässig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Angeklagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger beraten hatte, auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruflich; schon dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die offensichtliche Fristversäumnis nicht mehr ankommt.
Zitierte Vorschriften
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