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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.04.2001 – 2 StR 94/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht gestellt, die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis des Nebenklägers ergab, angeklagt und verurteilt. Daher liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor.

Eine Auslagenerstattung an den Angeklagten findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Jähnke RiBGH Detter ist infolge Bode Urlaubs verhindert, seine

Unterschrift beizufügen.

Zitierte Vorschriften

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