Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.05.2002 – 2 StR 79/02
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Zitierte Vorschriften
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