Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.04.2026 – 2 StR 767/25
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300426B2STR767.25.0
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt.
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