Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 67/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Schreiben vom 3. November 2006 wendet sich der Angeklagte gegen den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 2007 ausgeführt:
"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. Oktober 2006 ist dem Angeklagten am 25. Oktober 2006 zugestellt worden (SA Bd. II, 394). Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO war damit schon bei Abfassung des am 7. November 2006 bei Gericht eingegangenen Schreibens (vgl. Eingangsstempel SA Bd. II, 395) verstrichen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahe legen würden, sind nicht ersichtlich."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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