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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.10.2026 – 2 StR 643/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:061026B2STR643.25.0

Tenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. vom 1. Oktober 2026 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. November 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.

Gründe

Randnummer 1

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 2 StR 649/24, Rn. 1).

Menges | | Meyberg | | Grube

| Schmidt | | Lutz |

Zitierte Vorschriften

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