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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – 2 StR 627/24

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:250225B2STR627.24.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Randnummer 2

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Der Angeklagte gab die Tatbeute, an der er zunächst Verfügungsgewalt erlangte, in vollem Umfang an Mittäter weiter. Er haftet daher nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Menges Zeng Meyberg

Grube Zimmermann

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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