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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 61/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Randnummer 2

Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet - nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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