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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – 2 StR 601/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Belgien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern Su. , Sa. , G. und D.

K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keinen Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Da nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08), bestimmt der Senat diesen Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Randnummer 2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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