Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 StR 600/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG. abzusehen, weil der Verurteilte wie dem Urteilsspruch zu entnehmen war über Vermögen verfügt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.
Zitierte Vorschriften
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