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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 StR 600/11

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Randnummer 2

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG. abzusehen, weil der Verurteilte wie dem Urteilsspruch zu entnehmen war über Vermögen verfügt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen Grundsätzen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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