Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 598/07

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 werden als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch insoweit die eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 31. August 2007 zugestellt. Die Revisionsbegründung mit Wiedereinsetzungsantrag ging am 2. November 2007 bei Gericht ein. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der Angeklagte unter Beifügung einer entsprechenden eigenen eidesstattlichen Versicherung vor, sein damaliger Verteidiger habe ihm eine rechtzeitige Revisionsbegründung zugesichert.

Randnummer 2

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 StR 87/07 -).

Randnummer 3

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Angeklagte zur Glaubhaftmachung eine entsprechende eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung seines damaligen Verteidigers hätte vorlegen können.

Randnummer 4

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet wurde.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 598/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten