Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – 2 StR 583/19
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2019 wird
a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist,
bb) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Rechtsmittel führt nach teilweiser Beschränkung der Strafverfolgung zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf der Urkundenfälschung von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, der im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
2. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass dieser zwei Unrechtstatbestände verwirklicht hat. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Berücksichtigung der nunmehr in Wegfall geratenen Urkundenfälschung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist freilich nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Schadensberechnung die (im Vorfeld mit dem Angeklagten abgesprochene) Tilgung der Darlehensraten entgegen der Ansicht des Landgerichts
bei der Zumessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist. Es ist für die geschädigte C. AG bei wirtschaftlicher Betrachtung
ohne Belang, wie die für die Darlehensbedienung aufgewandten Mittel zuvor erlangt worden sind.
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