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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 563/08

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Randnummer 2

2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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