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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2010 – 2 StR 560/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. August 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) der Beschluss des Landgerichts Meinigen vom 2. September 2010 aufgehoben wird,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte im Fall II. 2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 2. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreibfehler handelte.

Randnummer 2

Der Schuldspruch war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

Rissing-van Saan Fischer Schmitt

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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