Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.03.2003 – 2 StR 55/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Da die Sachrüge nicht erhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.
Rissing-van Saan Detter Bode
Zitierte Vorschriften
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