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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 07.03.2001 – 2 StR 520/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Revolver und Patronen wurden eingezogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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