Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 07.03.2001 – 2 StR 520/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Revolver und Patronen wurden eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zitierte Vorschriften
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