Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 519/08
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Zitierte Vorschriften
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