Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.06.2004 – 2 StR 518/03
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seine Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision bis zum 21. Januar 2004 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die weitergehenden Anträge auf Wiedereinsetzung werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Anträge des Angeklagten an das Revisionsgericht, Sachverständigengutachten einzuholen, werden zurückgewiesen, da der Senat die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst zu entscheiden hat.
Gründe
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren für die Zeit ab 22. Januar 2004 zu verwerfen.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Einzelfall dem Angeklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Revision (§§ 299, 345 Abs. 2 StPO) gegen das angefochtene Urteil keinesfalls länger als bis zum 21. Januar 2004 gewährt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. April
nimmt der Senat Bezug.
Rissing-van Saan Detter Bode
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