Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.01.2010 – 2 StR 513/09
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Der Angeklagte hat den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO nicht binnen einer Woche gestellt. Er ging erst am 28. August 2009 beim Landgericht Aachen und mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 20. August 2009 nach Fristablauf ein. Ihm war jedoch angesichts der durch den Poststempel vom 25. August 2009 belegten langen Postlaufzeit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Der danach zulässige Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Revisionseinlegung vom 17. Juli 2009 fehlt es an einer Unterschrift. Aus diesem Grund entspricht sie nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 341 Abs. 1 StPO); die Revision ist daher - ohne dass es auf die Verfristung und eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme - unzulässig.
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