Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.12.2001 – 2 StR 506/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. August 2001 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Einzelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafe und gegen die Bewährungsentscheidung. Das Rechtsmittel ist damit unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Zitierte Vorschriften
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