Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.01.2001 – 2 StR 502/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin K. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist danach im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Zitierte Vorschriften
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