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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.11.2001 – 2 StR 498/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173), ist nicht behauptet und liegt auch nicht vor.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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