Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – 2 StR 49/16
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Verletzte N. wird als Nebenkläger zugelassen.
Sein Antrag vom 22. Oktober 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus K. wird abgelehnt.
Gründe
Der Verletzte hat nach Verkündung des Urteils vom 25. August 2015 mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Oktober 2015 beim Landgericht beantragt, ihn als Nebenkläger zuzulassen, ferner ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. aus K. beizuordnen.
Die Zulassung als Nebenkläger ist gerechtfertigt (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03, NStZ-RR 2003, 369 f.).
Zitierte Vorschriften
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