Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2010 – 2 StR 488/10
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der hiergegen vom Angeklagten erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Die versäumte Handlung ist nicht nachgeholt worden.
Daher ist der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision zutreffend als unzulässig verworfen.
Rissing-van Saan Fischer Appl
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