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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.12.2010 – 2 StR 488/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. Juli 2010 eingelegte Revision ist in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden, so dass das Landgericht sie durch Beschluss vom 27. Juli 2010 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.

Randnummer 2

Der hiergegen vom Angeklagten erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Die versäumte Handlung ist nicht nachgeholt worden.

Randnummer 3

Daher ist der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision zutreffend als unzulässig verworfen.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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