Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – 2 StR 485/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine Verständigung war nach einem Vermerk im Protokoll der Hauptverhandlung nicht vorausgegangen; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu entnehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsverkündung am 18. Juli 2011 erklärten der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Annahme einer Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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