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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 47/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die - im Übrigen verspätet eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin ausweislich des gemäß § 274 StPO beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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