Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – 2 StR 447/15
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31. August 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten M. mit Beschluss vom 31. August 2015 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, da nicht rechtzeitig begründet, verworfen. Tatsächlich war die Revisionsbegründung gegen das am 10. Juli 2015 zugestellte Urteil rechtzeitig, nämlich am 23. Juli 2015, beim Landgericht eingegangen, bei diesem aber versehentlich zunächst nicht zur Akte gelangt und daher bei der Entscheidung übersehen worden. Auf den innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 StPO gestellten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts war der Verwerfungsbeschluss daher aufzuheben.
Die auf die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zitierte Vorschriften
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