Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 445/04
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Übertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird abgelehnt.
Gründe
Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige Landgericht Heidelberg gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom Antragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht worden.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Zitierte Vorschriften
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