Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.02.2011 – 2 StR 438/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe hatte jeweils zu entfallen, da hier materiellrechtlich der Erwerb der Waffe mit dem Führen der Waffe nicht in Tateinheit steht (vgl. Steindorff/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 74). Als selbstständige Tat war der Erwerb der Waffe nicht angeklagt.

Randnummer 2

Der Senat schließt aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Randnummer 3

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 StR 438/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten