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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2004 – 2 StR 437/04

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2004 werden verworfen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. Mai 2004 rechtsfehlerfrei nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.

Soweit in dem Schreiben vom 7. September 2004 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gesehen werden sollte, wäre dieser unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO darin weder Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten noch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt noch die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht wurden. Unbeschadet dessen wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet.

Auch auf Grundlage seines Vortrages nicht ersichtlich, dass der durch zwei Verteidiger vertretene Angeklagte ohne sein Verschulden darin gehindert war, für eine rechtzeitige Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Überdies hätte er die Möglichkeit gehabt, nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO selber eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben."

Rissing-van Saan Detter Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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