Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.11.2002 – 2 StR 437/02
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Revisionsantrags und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2001 und
2. der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 2001
werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitteilt, ist gemäß § 45 StPO unzulässig, weil dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 4. Oktober 2001 bekannt wurde, daß ein Revisionsantrag nicht gestellt und die Revision nicht begründet war.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist erst zehn Monate nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und daher gleichfalls unzulässig.
Rissing-van Saan Bode Otten
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