Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 434/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spezifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt deshalb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 434/00 entschieden?“