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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.11.2000 – 2 StR 434/00

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spezifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt deshalb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Zitierte Vorschriften

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