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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.10.2001 – 2 StR 422/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. September 1998 werden als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Begründete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist ist daher von vornherein kein Raum.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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