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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.02.2024 – 2 StR 418/23

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:020224B2STR418.23.0

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 8. November 2023 wird dahin berichtigt, dass es in der Entscheidungsformel ergänzend lautet:

„2. Die weitergehende Revision wird verworfen.“

Gründe

Randnummer 1

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 8. November 2023 geboten. Sowohl aus der Entscheidungsformel zu Ziffer 1 wie auch aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt sich ohne Weiteres, dass die Revision des Angeklagten nur in einem eingeschränkten Umfang Erfolg hat und sie im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Dies wurde in der Entscheidungsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht.

Krehl | | Eschelbach | | RiBGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehindert.

| | | | Krehl

| Schmidt | | Lutz |

Zitierte Vorschriften

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