Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 418/06
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H. , ihnen für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).
Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).
Rissing-van Saan Bode Otten
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