Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.12.2000 – 2 StR 417/00
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Zwar begegnet die mit der zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Ablehnung des Antrags, an die aufgrund einer Sperrerklärung unerreichbare Vertrauensperson über den polizeilichen Führungsbeamten eine Reihe im einzelnen aufgeführter Fragen zu stellen, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Verhörsperson 2). Mit der Begründung, der Führungsbeamte selbst sei zu dem in den Fragen angesprochenen "Themenkreis" schon vernommen worden, durfte dieser Antrag nicht abgelehnt werden. Im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten beruht das Urteil hierauf jedoch nicht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 6 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 2 StR 417/00 entschieden?“