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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 05.12.2012 – 2 StR 414/12

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Schmitt,

Dr. Berger,

Dr. Eschelbach,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Ott,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. April 2012 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf Rügen einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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