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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.08.2025 – 2 StR 384/25

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR384.25.0

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Randnummer 2

Soweit sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte – unbeschränkte – Revision des Nebenklägers gegen die Verurteilung richtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO); es fehlt an der erforderlichen Beschwer des Nebenklägers, da er von der zur Verurteilung gelangten Tat nicht betroffen ist.

Randnummer 3

Soweit sich das Rechtsmittel des Nebenklägers (auch) gegen den Freispruch vom versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers wendet, ist es zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, NStZ-RR 2025, 85 Rn. 7). Die insoweit vorgenommene Überprüfung des Urteils hat indes keinen Rechtsfehler ergeben.

Zeng Meyberg Schmidt

Zimmermann Herold

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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