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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.09.2023 – 2 StR 37/22

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:140923B2STR37.22.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 7. Januar 2023 verstorben.

Randnummer 2

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 StR 278/20). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen mit Ausnahme einer lediglich geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14).

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Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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