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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.10.2006 – 2 StR 364/06

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, allein auf eine Aufklärungsrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Verfahrensrüge genügt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 2006 dargelegten Gründen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - 1 StR 432/05).

Randnummer 2

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hätte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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