Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.08.2001 – 2 StR 364/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 29. März 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Revisionsvortrag läßt eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht erkennen. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Jähnke Detter Bode Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert,
ihre Unterschrift beizufügen.
Zitierte Vorschriften
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