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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.01.2010 – 2 StR 362/09

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

Soweit in dem Antrag vom 23. Dezember 2009 eine Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2009 enthalten sein sollte, wird auch diese auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 18. November 2009 abzuändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Senat mit der Änderung des Schuldspruchs in "besonders schwere Vergewaltigung" keine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a StPO getroffen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des Tenors, da das Landgericht selbst die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen hat (UA 69), ohne dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen.

Randnummer 2

Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 356 StPO). Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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